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Abzocke stoppen!

Zwei Initiativen – ein Ziel: Abzocke stoppen!

Abzockerlöhne bei Staatsbetrieben stoppen

Kantonale Betriebe sollen fair entlöhnen und unabhängig geführt werden. Spitzenlöhne sollen sich am Regierungsratsgehalt orientieren und ehemalige Regierungsrät*innen, die weniger als vier Jahre aus dem Amt ausgeschieden sind, haben Entschädigungen aus kantonsnahen Mandaten an den Kanton abzutreten.

  • Öffentliche Gelder gehören dem Gemeinwohl, nicht Einzelinteressen.

«In ausgelagerten kantonalen Betrieben braucht es wieder mehr Fairness und klare Grenzen gegen Lohnexzesse.»

David Roth, Präsident SP Kt. Luzern, Nationalrat

Abzockermandate im Bundeshaus stoppen

Luzerner Ständerät*innen sollen unabhängig bleiben. Ihre Nebeneinkünfte werden auf 100’000 Franken pro Jahr begrenzt, um Interessenskonflikte und unanständige Nebenprofite zu verhindern. 

  • Politiker*innen sollen für die Bevölkerung arbeiten, nicht fürs eigene Portemonnaie.

«Wir wollen klare Regeln statt politischer Arbeit im Dienst von Lobbyinteressen.»

Simone Brunner, Fraktionspräsidentin SP Kt. Luzern

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Initiativtexte

Initiativtext «Abzockerlöhne bei Staatsbetrieben stoppen»

Gestützt auf § 21 der Verfassung des Kantons Luzern stellen die unterzeichnenden Stimmberechtigten des Kantons Luzern folgendes Initiativbegehren auf Änderung des Organisationsgesetzes (SRL Nr. 20) und des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (SRL Nr. 600) in der Form des Entwurfs:

Organisationsgesetz (OG)

§ 48 Einsitz in strategischen Leitungsorganen

⁴ (neu) Magistratspersonen (Mitglieder des Regierungsrates, des Kantonsgerichtes sowie der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin), Angestellte des Kantons sowie ehemalige Magistratspersonen, die vor weniger als vier Jahren aus dem Amt ausgeschieden sind, haben bei Einsitznahme in strategische Leitungsorgane von Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts, an denen der Kanton beteiligt ist, die gesamten ausgerichteten Entschädigungen an den Kanton zu überweisen.

Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG)                         

§ 20e Eignerstrategie

5 (neu) Der Regierungsrat übt seine Eignerrechte bei rechtlich selbständigen Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält, dahingehend aus, dass bei Entschädigungen von strategischen und operativen Leitungsorganen folgende Grundsätze eingehalten werden:

a. Die gesamte Entschädigung eines Mitgliedes eines strategischen Leitungsorganes von rechtlich selbständigen Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, darf den Lohn eines Regierungsrates pro rata des vorgesehenen Beschäftigungsgrades nicht überschreiten.

b. Die gesamte Entschädigung eines Mitgliedes des operativen Leitungsorganes von rechtlich selbständigen Organisationen des öffentlichen Rechts, darf den Lohn eines Regierungsrates nicht überschreiten.

c. Die gesamte Entschädigung eines Mitgliedes des operativen Leitungsorganes von rechtlich selbständigen Organisationen des privaten Rechts, mit Ausnahme der Luzerner Kantonalbank, darf das eineinhalbfache des Lohnes eines Mitglieds des Regierungsrats nicht überschreiten.

d. Die gesamte Entschädigung eines Mitgliedes des operativen Leitungsorganes der Luzerner Kantonalbank darf das dreifache des Lohnes eines Mitglieds des Regierungsrates nicht überschreiten.

e. Im Rahmen der Eignerstrategie legt der Regierungsrat weitere Vorgaben zu den Entschädigungen von operativen und strategischen Leitungsorganen von rechtlich selbständigen Organisationen des privaten und öffentlichen Rechts fest, die hinsichtlich der Grösse der Organisation und der Komplexität ihrer Aufgaben angemessen sind.

f. Für Mitglieder der strategischen und operativen Leitungsorgane von rechtlich selbständigen Organisationen des privaten und öffentlichen Rechts werden keine pauschalen Spesen vergütet.

Initiativtext «Abzockermandate im Bundeshaus stoppen»

Gestützt auf § 21 der Verfassung des Kantons Luzern stellen die unterzeichnenden Stimmberechtigten des Kantons Luzern folgendes Initiativbegehren auf Änderung des Stimmrechtsgesetzes (SRL Nr. 10) in der Form des Entwurfs:

Stimmrechtsgesetz (StRG)

§ 93a Besondere Vorschriften für Ständeratswahlen (neu)

¹ Das jährliche Nettoeinkommen eines Luzerner Mitgliedes des Ständerates, das nicht direkt aus dem Ständeratsmandat resultiert, darf Fr. 100’000.– nicht überschreiten.

² Luzerner Mitglieder des Ständerates sind verpflichtet, dem Regierungsrat auf Verlangen hin ihre Nebeneinkünfte offenzulegen. Der Regierungsrat holt die entsprechenden Erkundigungen jährlich ein.

³ Wird die Einkommensgrenze nach Absatz 1 überschritten, so mahnt der Regierungsrat die betroffene Person schriftlich und setzt eine Frist von drei Monaten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Anpassung, führt ein Verstoss gegen Absatz 1 zum sofortigen Amtsverlust und der Regierungsrat ordnet Neuwahlen an.

⁴ Das maximale jährliche Nettoeinkommen nach Absatz 1 ist entsprechend der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise und der Nominallöhne anzupassen. Ausgangsbasis bildet der Stand der Indizes im Jahr 2025.

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