Gerichtsfall Prämienverbilligung – Neue Erlassprüfung

12. Januar 2018 // Diverse Personen haben im September 2017 unter Anleitung und Finanzierung der SP Kanton Luzern beim Kantonsgericht ein Erlassprüfungsbegehren gegen die Prämienverordnung 2017 eingelegt. Dieser Fall ist noch hängig und dürfte in ca. 2 Monaten entschieden werden. Die gleichen Personen gelangen jetzt auch mit dem gleichen Begehren gegen die Prämienverordnung 2018 ans Kantonsgericht. Denn auch in der neuen Verordnung bleibt der Kanton weit unter dem Niveau von 2016 und verstösst nach Ansicht der SP gegen Sinn und Geist des Bundesgesetzes.

Missachtung von Bundesgesetz

Das Bundesgesetz verlangt, dass die Kantone die Prämien für untere und mittlere Einkommen für Familien mit Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung mindestens um 50% verbilligen. Was “untere und mittlere Einkommen” bedeutet, können die Kantone zwar autonom festlegen. Sie müssen aber Sinn und Geist des Bundesgesetzgebers beachten.

Erneutes Prüfungsbegehren auch gegen die Verordnung 2018

Während der Regierungsrat im 2012 80’000 Franken als mittleres Einkommen und damit als anspruchsberechtigt für Prämienverbilligung definierte, wurde die Einkommensgrenze im Jahr 2017 auf 54’000 Franken abgesenkt und neu auch für das Jahr 2018 nur minimal auf 60’000 Franken erhöht. Folgerichtig haben die Betroffenen diese Woche beim Kantonsgericht erneut einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der neuen, für das Jahr 2018 geltenden Prämienverbilligungsverordnung gestellt.

Schon baldiger Entscheid

Der Entscheid des Kantonsgerichts betreffend der Verordnung 2017 wird erst in ca. 2 Monaten erwartet. Für die Anfechtung der Verordnung 2018 läuft wiederum eine 30tägige Frist, weshalb der Entscheid des Kantonsgerichts nicht abgewartet werden konnte. Wenn die Betroffenen und die SP recht erhalten, werden nicht nur die Beschwerdeführenden, sondern tausende von Betroffenen Personen rückwirkend und für das kommende Jahr höhere Prämienverbilligung erhalten.

Da die Rechtslage noch nicht geklärt ist, empfiehlt die SP den Familien und Alleinerziehenden, vorsorglich unter Fristwahrung bis 1. April 2018 den Anspruch für das Jahr 2018 anzumelden.

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