SP ruft zum Widerstand auf – Sammelklage wird vorbereitet

4. September 2017 Die Verweigerung und Kürzung der Prämienverbilligung durch die Regierung ist widerrechtlich. Zu diesem Schluss kommt ein Experte in Sozialversicherungsrecht, der im Auftrag der SP die Rechtslage abklärte. Damit die zehntausenden betroffenen Personen juristisch gegen den Prämienklau vorgehen können, hat die SP eine Webseite eingerichtet, auf der die notwendigen Dokumente erstellt werden können.

Betroffene füllen auf www.praemienklau.ch das entsprechende Formular aus. Anschliessend können sie einen vorgefertigten Brief ausdrucken, um bei der Ausgleichskasse bis am 10. September eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Diese Verfügung ist dann die Grundlage für eine darauffolgende Beschwerde beim Kantonsgericht. Die Beschwerde wird wiederum von der SP zur Verfügung gestellt und allen Betroffenen, die sich gemeldet haben, zugestellt.

Kanton schickt Personen in Sozialhilfe

Die SP organisiert diese Aktion, weil es schlicht nicht mitanzusehen ist, wie der Kanton auf die Schwächsten losgeht und ganze Familien in die Sozialhilfe treibt. Da diese Personen oft weder Zeit noch die notwendigen Ressourcen haben, um selbst ihre Rechte einzufordern, stellt die SP hier unkomplizierte Hilfe zur Verfügung.  Für die Betroffenen fallen keine Kosten an. Sämtliche entstehenden Kosten werden von der SP getragen.

Laut Gesundheits- und Sozialdepartement werden die Prämienverbilligungen für die Monate Oktober bis Dezember 2017 in Folge des budgetlosen Zustandes vorderhand nicht an die Krankenversicherer ausbezahlt. Die Anspruchsberechtigten haben deshalb selber für die vollen Prämien aufzukommen. Das Departement verweist die Anspruchsberechtigten auf die Sozialhilfe.

Experten sind sich einig – Kanton verletzt Bundesrecht

Die SP hat die Rechtslage durch einen Sozialversicherungsexperten gutachterlich abklären lassen. Der Experte kommt zum selben Schluss wie die beiden grossen Krankenversicherer Concordia und CSS, wonach das Vorgehen der Regierung Bundesrecht verletzt. Die Anspruchsberechtigten haben anfangs 2017 eine rechtsgültige Verfügung erhalten, mit welcher der Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2017 provisorisch berechnet wird. In der Verfügung wird zudem festgehalten, dass die Prämienverbilligungen vorerst bis September 2017 an die Krankenversicherer ausgerichtet wird.

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Kantone ausdrücklich, “nach Feststellung der Bezugsberechtigung” die Prämien auszuzahlen, damit die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.

Bezugsberechtigung ist unverändert

Das Departement argumentiert nun, dass die Zahlungspflicht erst “nach der Feststellung der Bezugsberechtigung” bestehe. Diese Argumentation ist widersprüchlich, wurde doch der individuelle Anspruch für die Anspruchsberechtigten für das ganze Jahr 2017 in den anfangs 2017 zugestellten Verfügungen bereits festgestellt. Der Kanton ist somit in der Lage, über deren Anspruch für Oktober bis Dezember 2017 unverzüglich zu verfügen. Tut dies der Kanton nicht, liegt eine klare Rechtsverweigerung vor.

Betroffene sollen sich schnell wehren

Die SP des Kantons Luzern ruft daher alle Empfänger von provisorischen Verfügungen auf, auf www.praemienklau.ch den vorgefertigten Brief auszufüllen und an die AHV zu senden. Darin wird verlangt, dass die Prämienverbilligung für den Rest des Jahres innert 10 Tagen verfügt wird. Ergeht keine Verfügung, kann beim Kantonsgericht umgehend Rechtsverweigerungs-Beschwerde erhoben werden. Ergeht eine negative Verfügung, wird ebenfalls Beschwerde eingereicht. Kosten entstehen den Anspruchsberechtigten nicht. 

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