Anpassung des Personalrechts im Zusammenhang mit der Revision des LUPK-Reglements (Botschaft 118)

10.04.2018 // Dass sich die Anstellungsbedingen für Arbeitnehmende des Kantons Luzern aufgrund der Anpassung des Reglements der Luzerner Pensionskasse erneut deutlich verschlechtern, beurteilt die SP als äusserst kritisch. «Vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren erfahrenen Abbau an Arbeitgeberattraktivität führt die vorgeschlagene Revision des LUPK-Reglements zu einer erneuten Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, v.a. auch für jüngere Angestellte des Kantons», sagt SP-Kantonsrat Urban Sager. Diesbezüglich wäre zumindest eine ausgewogene Lösung, in der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermassen an den Kürzungen beteiligen, anzustreben gewesen. Mit der nun vollzogenen Reglementsanpassung seitens der LUPK tragen die Angestellten aber 2/3 der Kosten. Das ist aus Sicht der SP nicht ausgewogen.

Die ersatzlose Streichung der AHV-Ersatzrente geht aber über den eigentlichen Anpassungsbedarf aus allgemein akzeptierten Gründen (Demographie) hinaus und ist für die SP daher unverständlich. Die SP lehnt diese deshalb ab.

Zudem steht die SP aufgrund der am 24. September erfolgten Ablehnung der AV2020 kritisch gegenüber einer generellen – und damit auch für Frauen geltenden – Erhöhung des Rentenalters auf 65 Jahre. «Die Schweizer Bevölkerung hat mit dem Entscheid im letzten September unter anderem eine Erhöhung des Rentenalters für Frauen abgelehnt. Entsprechend hätte eine Erhöhung des Rentenalters der Frauen nur um ein Jahr auf 64 Jahre vorgenommen werden dürfen», führt Urban Sager aus.

Bezüglich der konkreten Anpassungen im Personalgesetz ist die SP mit den neuen Regelungen, namentlich auch bzgl. Abfindung (Jahreslohn, Abfindung aus Altersgründen und anteilsmässige Rückforderung) in § 25 PG grundsätzlich einverstanden. Sie begrüsst zudem, dass für eine Beendigung der Anstellung aus Altersgründen die Behörde eine allfällige Leistungseinbusse nachweisen und nicht länger nur berücksichtigen muss. Dennoch ist es angesichts der Erhöhung des Rentenalters und der für ältere Menschen erhöhten Schwierigkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsmarkt bedenklich, dass das Alter als Kündigungsgrund überhaupt herangezogen werden kann. Immerhin wurde die in der Vernehmlassung eingebrachte Anregung der Gewerkschaft VPOD und der Personalverbände, dass eine vorzeitige Beendigung nur aus „wichtigen“ betrieblichen Gründen vorgenommen werden kann, in der Botchaft berücksichtigt.

Wie eingangs erwähnt, vermisst die SP die Aufnahme der Überbrückungsrente in das Personalgesetz des Kantons Luzern. Diese Überbrückungsrente hätte bereits heute nach geltendem Recht im Personalgesetz abgebildet werden müssen, da es sich bei ihr um eine Leistung des Arbeitgebers und nicht um eine Leistung der Pensionskasse handelt. Die SP wird sich in der Kommissionsarbeit entsprechend für die Aufnahme der AHV-Ersatzrente ab dem vollenden 62. Altersjahr gemäss dem alten LUPK-Reglement Art. 29 im Personalgesetz einsetzen. Durch die Aufnahme der arbeitgeberfinanzierten AHV-Ersatzrente entstehen keine Mehrkosten, da es sich um eine Leistung handelt. Entsprechend wurde die AHV-Ersatzrente bis dato auch bereit durch den Arbeitgeber und nicht durch die Pensionskasse finanziert. Es entstehen dadurch folglich auch keine Merhkosten. «Die arbeitgeberfinanzierte Überbrückungsrente ist eine wichtige Voraussetzung, dass es sich Arbeitnehmende überhaupt leisten können, mit 63 Jahren in Pension zu gehen und ermöglicht damit auch eine vorausschauende und flexiblere Personalpolitik seitens des Arbeitgebers», sagt Urban Sager.

Dass die im Personalgesetzt verankerte Abfindung neu auch aufgrund einer Kündigung aus Altersgründen möglich ist, schafft zwar die Möglichkeit, eine Frühpensionierung für die Angestellten finanziell überhaupt tragbar zu machen. Dass mindestens fünf und nicht wie im Entwurf vorgeschlagen zehn Dienstjahre geleistet sein müssen, um bei einer vorzeitigen Beendigung aus Altersgründen Anspruch auf eine Abfindung zu haben, begrüsst die SP. Nur so kann sichergestellt werden, dass auch Angestellte, die erst mit 55 Jahren zum Kanton Luzern gestossen sind, von einer solchen Abfindung profitieren können, sollte ihnen aus Altersgründen gekündigt werden. „Entgegen den Behauptungen der Regierung ersetzt eine solche Abfindung eine AHV-Ersatzrente jedoch nur teilweise, denn die Angestellten verlieren damit die Möglichkeit, sich selber für eine Frühpensionierung mit entsprechender finanzieller Überbrückung durch die AHV-Ersatzrente zu entscheiden“, gibt Urban Sager zu bedenken.

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