SP fordert Regelung der Bereitschaftsentschädigung für freischaffende Hebammen im Kanton Luzern

16. August 2022 // Gemeinsam mit weiteren Parlamentarier:innen des Kantonsrat hat die SP an der vergangenen Juni-Session das Thema der Bereitschaftsentschädigung für Hebammen wieder auf die Traktandenliste gebracht. Das per 01.01.2003 im Kanton Luzern für freipraktizierende Hebammen eingeführte Wartegeld wurde per 01.01.2005 im Rahmen eines Sparpakets gestrichen. Eine im Jahr 2010 geforderte Wiedereinführung vom Kantonsrat abgelehnt. Junge Luzerner Familien entrichten den Betrag an die Hebammen deshalb derzeit aus der eigenen Tasche. Für Melanie Setz ist dies eine Ungerechtigkeit in der medizinischen Versorgung: «Nicht alle Eltern können sich die Bereitschaftsentschädigung leisten. Sie verzichten schlimmstenfalls auf die für die Gesundheit von Mutter, Kind und Familie wichtige Dienstleistung einer Hebamme. Oder die Hebammen erlassen ihnen die Entschädigung, welche für sie aber einen Lohnbestandteil darstellt.»

Was hat es denn mit der Bereitschaftsentschädigung, früher «Wartegeld» genannt, auf sich? Die meisten Frauen gebären ihr Kind in Spitalumgebung. Seit Einführung der Fallpauschalen DRG 2012 verlassen Frauen nach einer Geburt in der Regel nach drei bis vier Tagen das Spital. Umso wichtiger ist die enge Betreuung durch eine Hebamme oder eine freischaffende Pflegefachperson, die in den ersten Wochen nach der Geburt rund um die Uhr erreichbar und erste Ansprechperson für die Familie ist. Die Begleitung durch Hebammen haben präventiven Charakter und verhindern Notfallkonsultationen und Rehospitalisierungen. Die Einsätze einer Hebamme sind nur bedingt planbar, eine Hebamme ist im Bedarfsfall 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr mindestens telefonisch erreichbar. Freipraktizierende Hebammen können keine Notfall- oder Wochenendpausche abrechnen, was in anderen Branchen Standard ist.

 

Mit der Bereitschaftsentschädigung wird diese Rufbereitschaft der Hebamme um die Zeit der Geburt und des Wochenbetts und/oder die Begleitung einer, natürlicherweise nicht datierten, Haus-, Geburtshaus- oder Beleggeburt entschädigt. Diese Entschädigungen werden aus der Krankenkassen-Grundversicherung der Krankenkassen nicht übernommen. «Bedauerlicherweise konnten sich die Hebammen mit den Krankenkassen bei den Verhandlungen in den letzten Jahren nicht auf bessere Tarife einigen, die Pikettentschädigung wird weiterhin nicht angemessen vergütet» weiss Lea Pfenninger, selbst freipraktizierende Hebamme und Präsidentin des Hebammenverbandes Zentralschweiz. Und Pia Engler ergänzt: «Zahlreiche andere Berufe und Dienstleistungen verlangen bei ungeplanten Nacht- und Wochenendeinsätzen eine um einiges höhere Pauschale».

 

Eine Übernahme der Bereitschaftsentschädigung für freipraktizierende Hebammen durch das Gemeinwesen entlastet junge Familien, fördert die Gesundheit von Kindern und Familien und leistet einen Beitrag zu einer umfassenden medizinischen Grundversorgung. Ausserdem wird eine ungleiche Unterstützung von Familien in der Zentralschweiz vermieden und die Versorgung sichergestellt. Die kantonal unterschiedlich geregelte Bereitschaftsentschädigung, führt dazu, dass ausserkantonale Hebammen unter den gegebenen Umständen nicht bereit sind, eine Wochenbettbetreuung im Kanton Luzern zu übernehmen

Die Ausgestaltung der Auszahlung der Bereitschaftsentschädigung (z. B. Entschädigungshöhe, Auszahlungsmodalitäten) soll in Zusammenarbeit mit den Hebammen resp. dem Hebammenverband Sektion Zentralschweiz und den Luzerner Gemeinden vorgenommen werden und einheitlich sein.

Auskunft:

Melanie Setz Isenegger, Kantonsrätin SP, 079 256 43 80

Pia Engler, Kantonsrätin SP, 079 750 84 44

Lea Pfenninger, Präsidentin Hebammenverband Zentralschweiz, 076 449 46 82

Beitrag teilen:

Facebook
Twitter
LinkedIn
Animation laden...Animation laden...Animation laden...

Newsfeed