Missachtung von Bundesgesetz
Das Bundesgesetz verlangt, dass die Kantone die Prämien für untere und mittlere Einkommen für Familien mit Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung mindestens um 50% verbilligen. Was “untere und mittlere Einkommen” bedeutet, können die Kantone zwar autonom festlegen. Sie müssen aber Sinn und Geist des Bundesgesetzgebers beachten.
Erneutes Prüfungsbegehren auch gegen die Verordnung 2018
Während der Regierungsrat im 2012 80’000 Franken als mittleres Einkommen und damit als anspruchsberechtigt für Prämienverbilligung definierte, wurde die Einkommensgrenze im Jahr 2017 auf 54’000 Franken abgesenkt und neu auch für das Jahr 2018 nur minimal auf 60’000 Franken erhöht. Folgerichtig haben die Betroffenen diese Woche beim Kantonsgericht erneut einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der neuen, für das Jahr 2018 geltenden Prämienverbilligungsverordnung gestellt.
Schon baldiger Entscheid
Der Entscheid des Kantonsgerichts betreffend der Verordnung 2017 wird erst in ca. 2 Monaten erwartet. Für die Anfechtung der Verordnung 2018 läuft wiederum eine 30tägige Frist, weshalb der Entscheid des Kantonsgerichts nicht abgewartet werden konnte. Wenn die Betroffenen und die SP recht erhalten, werden nicht nur die Beschwerdeführenden, sondern tausende von Betroffenen Personen rückwirkend und für das kommende Jahr höhere Prämienverbilligung erhalten.
Da die Rechtslage noch nicht geklärt ist, empfiehlt die SP den Familien und Alleinerziehenden, vorsorglich unter Fristwahrung bis 1. April 2018 den Anspruch für das Jahr 2018 anzumelden.