SP will Fehlkonstruktionen bei der Ausschüttung der individuellen Prämienverbilligung beheben

20. Februar 2018 // Die Sozialdemokratische Partei des Kantons Luzern verlangt in einer Motion, dass das Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung und die zugehörige Verordnung so angepasst werden, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten optimiert wird.

Das Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung und die zugehörige Verordnung sollen so angepasst werden, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten optimiert wird. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen sollen angemessener entlastet werden. Hingegen ist insbesondere die Anspruchsberechtigung aufgrund steuerlicher Abzüge sowie für Kinder bis 18 Jahre und junge Erwachsene in Ausbildung bis 25 Jahre, deren Eltern über hohe Einkommen oder Vermögen verfügen, einzuschränken.

Es ist sozialpolitisch unabdingbar, dass Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse bei den Krankenkassenprämien durch die Prämienverbilligung profitieren und nicht nur Personen, die praktisch an der Armutsgrenze leben. Die jetzige Konstruktion der Prämienverbilligung im Kanton Luzern gewährleistet dies, mehrheitlich aufgrund des Selbstbehaltes, nur eingeschränkt. Das entspricht nicht dem Bundesgesetz, wonach Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Prämien zu vergünstigen sind.

Im Gegenzug sollen Kinder bis 18 Jahre und junge Erwachsene in Ausbildung bis 25 Jahre keine Prämienverbilligung mehr erhalten, deren Familien die Prämien finanzieren können. Konkret soll das Einkommen der unterstützungspflichtigen Eltern beigezogen werden, auch wenn diese Personen nicht mehr bei ihren unterhaltspflichtigen Eltern leben. Damit die Entlastung des Mittelstandes weiter gewährleistet ist, kann dies z.B. ab 130% des Medianeinkommens greifen und einen Vermögensverzehr einschliessen.

Damit sichergestellt ist, dass die effektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Basis für die Anspruchsberechtigung darstellt, sind steuerliche Abzüge bei der Berechnung auszuschliessen. Dies umfasst insbesondere Abzüge für den Unterhalt von selbst genutztem Wohneigentum.

Eine weitere Fehlkonstruktion im Gesetz und in der Verordnung findet sich in der Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren. Bei Verheirateten wird heute das gemeinsame Einkommen zur Berechnung herangezogen, weshalb bei ihnen ein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung eher entfällt.

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